Privilegierte Schützengesellschaft 1834 Presseck

§1 Name und Zweck

(1) Die Gesellschaft führt den Namen Priv. Schützengesellschaft 1834 und hat ihren Sitz in Presseck.

(2) Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit auf Grund der Allgemeinen Schützenordnung für das Königreich Bayern vom 25. August 1868 (RegB/. Sp. 1729) und erkennt die Allgemeine Schützenordnung an).

(3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie wahrt die Tradition des Schützenwesens. Sie pflegt den Schießsport mit zugelassenen Sportwaffen als Leibesübung und erzieht ihre jugendlichen Mitglieder sportlich und gesellschaftlich.

(4) Die Gesellschaft erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.


§2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.

(2) Mitglied kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Gesellschaft, um den Schießsport oder um die Tradition des Schützenwesens besonders verdient gemacht hat.


§3 Aufnahme von Mitgliedern

(1) Gesuche um Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten, das jedes Gesuch mindestens drei Wochen lang auf der Schießstätte oder in den Gesellschaftsräumen auszuhängen oder sonst in geeigneter Weise den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen hat.

(2) Über Aufnahmegesuche entscheiden das Schützenmeisteramt und der Gesellschaftsausschuß gemeinsam. Zu der Sitzung müssen alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses unter Angabe der Tagesordnung geladen werden. Ein Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn mindestens ein Schützenmeister und ein weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Das Aufnahmegesuch ist angenommen, wenn sich die Mehrheit der Anwesenden dafür aus spricht.

(3) Besteht kein Gesellschaftsausschuß, so entscheidet die Generalversammlung über das Aufnahmegesuch.

(4) Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

(5) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes von der Generalversammlung ernannt. Ihnen kann Sitz und Stimme im Gesellschaftsausschuß verliehen werden. Sie sind von allen Leistungen an die Gesellschaft befreit.


§4 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Austritt,

b) durch Ausschluß (§6 Abs. 2 Buchst, c),

c) durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens des Diebstahls, des Betrugs, der Hehlerei, der Unterschlagung oder der Urkundenfälschung,

d) durch rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen eines sonstigen vorsätzlichen Vergehens.

(2) Die Mitgliedschaft kann entzogen werden, wenn das Mitglied bei der Aufnahme nicht unbescholten war. §6 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Die Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt aus der Gesellschaft austreten. Ein Mitglied, das nicht zum Schluß eines Jahres austritt, hat die Beiträge und die sonstigen Leistungen für das laufende Jahr zu entrichten.

(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Für das laufende Jahr geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.


§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und deren Einrichtungen nach den dafür erlassenen Bestimmungen zu benutzen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft zu fördern,

b) sich jederzeit dem Ansehen der Gesellschaft entsprechend zu verhalten,

c) die Satzung, die sportlichen Regeln und die Anordnungen der Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes zu befolgen,

d) die ihnen von der Generalversammlung oder dem Schützenmeisteramt übertragenen Ämter und Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen,

e) den Jahresbeitrag und sonstige von der Generalversammlung beschlossene Beiträge pünktlich zu bezahlen.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.


§6 Gesellschaftsdisziplin

(1) Der 1. Schützenmeister übt die Ordnungsgewalt in der Gesellschaft aus.

(2) Verstöße gegen die Gesellschaftsdisziplin, die sportlichen Regeln, die Satzung und die Pflichten der Mitglieder können geahndet werden durch

a) Geldbußen bis zum Betrag von 50 DM,

b) Ausschluß von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben,

c) befristeten oder dauernden Ausschluß aus der Gesellschaft.

(3) Eine Geldbuße kann allein oder neben dem Ausschluß von den Gesellschaftsveranstaltungen oder dem befristeten Ausschluß aus der Gesellschaft verhängt werden. Geldbußen fallen in die Gesellschaftskasse. Ein Mitglied, das mit der Bezahlung einer Geldbuße im Rückstand ist, ist bis zu deren Begleichung von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben ausgeschlossen.

(4) Ein Verstoß kann erst geahndet werden, wenn die Sache durch den 1. Schützenmeister oder in seinem Auftrag durch den 2. Schützenmeister oder ein anderes Gesellschaftsmitglied untersucht worden ist.

(5) Über die Ahndung von Verstößen entscheidet das Schützenmeisteramt zusammen mit dem Gesellschaftsausschuß mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Ein Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses unter Angabe der Tagesordnung geladen worden und mindestens ein Schützenmeister, ein weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Besteht bei der Gesellschaft kein Gesellschaftsausschuß, so entscheidet das Schützenmeisteramt allein.

Ein betroffenes Mitglied darf bei der Beschlußfassung nicht anwesend sein.

(6) Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Beschluß bekanntgegeben worden ist, schriftlich unter Angaben von Gründen Beschwerde an das Schützenmeisteramt einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Generalversammlung. Die Einlegung der Beschwerde bewirkt, daß der Beschluß noch nicht wirksam wird.

(7) Das Schützenmeisteramt kann den Betroffenen von den Gesellschaftsveranstaltungen und von sportlichen Wettbewerben ausschließen, bis die Beschwerdefrist (Abs. 6 Satz 1) abgelaufen oder über eine von ihm eingelegte Beschwerde entschieden worden ist. Legt der Betroffene hiergegen Beschwerde ein, so muß das Schützenmeisteramt innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, die über die Beschwerde entscheidet. Sie entscheidet in diesem Fall auch über die Beschwerde nach Abs. 6.


§7 Gesellschaftsorgane

Gesellschaftsorgane sind das Schützenmeisteramt, der Gesellschaftsausschuß und die Generalversammlung.


§8 Das Schützenmeisteramt

(1) Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. Schützenmeister, dem 2. Schützenmeister, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Sportleiter, dem Jugendleiter und dem Inventarverwalter. Sie müssen Mitglieder der Gesellschaft und volljährig sein.

(2) Das Schützenmeisteramt leitet die Gesellschaft. Der 1. Schützenmeister führt den Vorsitz im Schützenmeisteramt und vertritt die Gesellschaft nach außen; er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er wird, wenn er verhindert ist, durch den 2. Schützenmeister vertreten.

(3) Das Schützenmeisteramt ist beschlußfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzung des Schützenmeisteramtes ist eine Niederschrift zu führen.

(4) Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der Generalversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit ist so zu bestimmen, daß in einem Jahr drei und im darauffolgenden Jahr vier Mitglieder zu wählen sind. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Wahl in das Schützenmeisteramt kann sofort abgelehnt werden. Ein Mitglied des Schützenmeisteramtes kann sein Amt vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigem Grund niederlegen.

(6) Die Generalversammlung kann ein Mitglied des Schützenmeisteramtes aus wichtigem Grund seines Amtes entheben. An der Generalversammlung müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder teilnehmen. Die Amtsenthebung muß als Tagesordnungspunkt in der Einladung zu der Generalversammlung angegeben werden. Der Beschluß muß mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden gefaßt werden.

(7) Endet das Amt eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes vor Ablauf seiner Amtszeit, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied in das Schützenmeisteramt zu wählen.

(8) Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen dürfen ersetzt werden.


§9 Gesellschaftsausschuß

(1) Der Gesellschaftsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern. Hat die Gesellschaft mehr als 50 Mitglieder, so erhöht sich die Zahl auf sieben, hat sie mehr als 100 Mitglieder, so erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand der Gesellschaft am Tage der Wahl des Gesellschaftsausschusses. Von der Bestellung eines Gesellschaftsausschusses kann abgesehen werden, wenn die Gesellschaft weniger als 21 Mitglieder hat.

(2) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Gesellschaftsausschusses und eine entsprechende Zahl von Ersatzleuten für die Dauer von zwei Jahren. Ihre Amtszeit ist so zu bestimmen, daß in einem Jahr drei und im darauffolgenden Jahr zwei Mitglieder zu wählen sind. Hat der Gesellschaftsausschuß mehr als fünf Mitglieder, so erhöht sich die Zahl der jährlich zu wählenden Mitglieder entsprechend. Wählbar sind volljährige Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Gesellschaftsausschuß, dessen Versammlungen nur auf Einladung und unter dem Vorsitz des 1. Schützenmeisters stattfinden können, hat über alle Gegenstände zu beraten, die ihm das Schützenmeisteramt vorlegt.

(4) Das Schützenmeisteramt ist unbeschadet der § § 3 Abs. 2, 6 Abs. 5 und 12 Abs. 4 in folgenden Angelegenheiten an die Zustimmung des Gesellschaftsausschusses gebunden:

a) Abschluß von Verträgen für die Gesellschaft,

b) Aufstellung des Haushaltsplanes und Prüfung der Jahresrechnung,

c) Erlaß allgemeiner Bestimmungen über die Benutzung der Gesellschaftseinrichtungen.

(5) Der Gesellschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn all Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und ein Schützenmeister anwesend sind. Der Gesellschaftsausschuß beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 5 bleiben unberührt.

(6) Über die Sitzung des Gesellschaftsausschusses ist eine Niederschrift zu führen, die vom 1. Schützenmeister und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.


§ 10 Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der Gesellschaft. (2) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der 1. Schützenmeister.

(3) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.

(4) Über die Sitzungen der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

(5) Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die das Schützenmeisteramt ihr vorlegt oder deren Behandlung ein Mitglied schriftlich beantragt. Der Antrag muß dem Schützenmeisteramt spätestens eine Woche vor dem Zusammentritt der Generalversammlung zugehen. Spätere Anträge sind in der Generalversammlung zu behandeln, wenn ein Viertel der Anwesenden das verlangt.

(6) Ein Beschluß der Generalversammlung ist stets erforderlich für a) eine Änderung der Satzung (§ 14),

b) die Wahl des Schützenmeisteramtes, des Gesellschaftsausschusses und der Rechnungsprüfer,

c) die Entlastung der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses,

d) die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes, e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

f) die Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes,

g) die Festsetzung des Beitrages und sonstiger Leistungen an die Gesellschaft,

h) die Entscheidung über Beschwerden gegen die Ahndung von Verstößen (§ 6 Abs. 6 und Abs. 7),

i) die Veräußerung, Verpachtung und Belastung des Gesellschaftsvermögens, k) die Auflösung der Gesellschaft.

(7) Das Schützenmeisteramt hat im ersten Halbjahr eine Generalversammlung einzuberufen.

(8) Das Schützenmeisteramt hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft notwendig ist.

Eine außerordentliche Generalversammlung muß ferner einberufen werden, wenn

a) ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt,

b) ein Mitglied gegen den Ausschluß von den Gesellschaftsveranstaltungen Beschwerde einlegt (§ 6 Abs. 7).

(9) Zu jeder Generalversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe- der Tagesordnung schriftlich oder durch Anzeige in der Tagespresse einzuladen.


§ 11 Schützenkommissar

(1) Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden beschließen, daß die Gesellschaft als weiteres Organ einen Schützenkommissar hat.

(2) Der Schützenkommissar wird von der Generalversammlung auf fünf Jahre gewählt. Er soll im öffentlichen Leben stehen und nicht Mitglied der Gesellschaft sein.

(3) Der Schützenkommissar pflegt die Verbindung der Gesellschaft zur Marktgemeinde Presseck und vertritt in der Gesellschaft die Belange der Allgemeinheit.

(4) Der Schützenkommissar hat Sitz und beratende Stimme in allen Gesellschaftsorganen.

(5) Ein Beschluß des Schützenmeisteramtes oder des Gesellschaftsausschusses, gegen den der Schützenkommissar innerhalb von drei Tagen Einspruch erhebt, wird erst wirksam, wenn die Generalversammlung ihn bestätigt.

(6) Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, deren Behandlung in der Generalversammlung der Schützenkommissar verlangt. Das Verlangen ist spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt der Generalversammlung schriftlich gegenüber dem Schützenmeisteramt zu erklären.

(7) Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Schützenkommissar es schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt.


§ 12 Verwaltung des Gesellschaftsvermögen

(1) Das Schützenmeisteramt verwaltet das Gesellschaftsvermögen.

(2) Das Schützenmeisteramt stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben festlegt. Der Haushaltsplan ist vierzehn Tage lang zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Er bedarf der Genehmigung des Gesellschaftsausschusses. Die Generalversammlung beschließt den Haushaltsplan. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Haushaltsplan geändert werden soll.

(3) Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte nach dem Haushaltsplan und den Richtlinien und Anordnungen der Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes.

(4) Ausgaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen und vom 1. Schützenmeister angeordnet sind. Solange der Haushaltsplan nicht genehmigt ist, können die laufenden Aufwendungen im Rahmen des letzten Haushaltsplans bestritten werden. Unabwendbare Ausgaben kann das Schützenmeisteramt mit Zustimmung des Gesellschaftsausschusses anordnen. Absatz 2 Satz 5 bleibt unberührt.

(5) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Schatzmeister hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und sie mit Belegen nachzuweisen. Er hat ferner Rufschreibungen über das Vermögen der Gesellschaft zu führen und die Unterlagen zu verwahren, die der Kassenführung und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens dienen.

(7) Nach Ablauf des Geschäftsjahres stellt der Schatzmeister unverzüglich die Jahresrechnung auf und legt sie dem Schützenmeister vor.
Die vom Schützenmeisteramt und dem Gesellschaftsausschuß genehmigte Jahresabrechnung ist zwei von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählten Rechnungsprüfern zu übergeben. Die Rechnungsprüfer berichten der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Die Generalversammlung beschließt über die Entlastung des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses.

(8) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 13 Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft erlischt, wenn die Zahl der Mitglieder unter fünf herabsinkt.

(2) Die Gesellschaft kann durch Beschluß der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder aufgelöst werden.

(3) Die Generalversammlung wählt einen oder mehrere Liquidatoren. Das Gesellschaftsvermögen, das nach der Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibt, ist der Marktgemeinde Presseck zu übergeben mit dem Ansuchen, es bis zur Gründung einer neuen steuerbegünstigten Schützengesellschaft in Presseck zu verwalten. Übernimmt die Gemeinde/der Markt/die Stadt die Verwaltung des Vermögens und wird innerhalb von fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft in Presseck keine neue Schützengesellschaft gegründet, so fällt das verbleibende Gesellschaftsvermögen an die Marktgemeinde, die es zur Förderung des Sportwesens zu verwenden hat. Lehnt die Marktgemeinde die treuhänderische Verwaltung des Vermögen ab, so fällt das Vermögens an den Freistaat Bayern, der es zur Förderung des Schießsports zu verwenden hat.


§ 14 Satzungsänderungen

(1) Die Satzung kann durch Beschluß der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen geändert werden.

(2) Das Schützenmeisteramt hat Satzungsänderungen unverzüglich dem Landratsamt Stadtsteinach vorzulegen mit der Bitte, die Genehmigung des Bayer. Staatsministeriums des Inneren einzuholen.


§ 15 Schlußbestimmungen

(1) Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch das Bayer. Staatsministerium des Inneren in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung werden alle früheren Satzungen, soweit sie noch gelten, aufgehoben.

Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Generalversammlung am 22. März 1971 einstimmig beschlossen und setzt die als Anlage beigefügte Satzung ausser Kraft.

Presseck, den 22. April 1971
(Max Groh)
1. Schützenmeister